Ich berate und betreue Sie in allen Bereichen des Erbrechts.

Meine umfassende Kenntnis für die Themen Trennung und Scheidung basiert auf meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht. Ich unterstütze Sie in allen familienrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei der Durchführung von Ehescheidungsverfahren.

Als Fachanwältin für Erb- und Familienrecht schließt sich häufig dadurch die Beratung und Vertretung. Insbesondere:

  • Erbschaftsprozess
  • Testamentsgestaltung
  • Vermächtnisse
  • Anfechten von Testamenten
  • Vorsorgevollmacht
  • Erbrechtsmediation

In jedem gerichtlichen Verfahren kommt es auch auf die Taktik an, mit der Ihr Rechtsanwalt das Verfahren für Sie führt. Es nutzt Ihnen nichts, das “Recht auf Ihrer Seite” zu haben, wenn dies dem Gericht nicht vermittelt werden kann. In kaum einem anderen Verfahren - außer vielleicht bei Ehescheidungen - sind Kläger und Beklagter auch seelisch derart berührt, wie in einem Erbprozess. Jahrelange Auseinandersetzungen können dazu führen, dass man resigniert, obwohl man eigentlich die “besseren Karten” hat.
Wer mit einem Erbfall zu tun bekommt, ist plötzlich überfordert, erst Recht, wenn die Miterben sich nicht mehr von ihrer besten Seite zeigen.

Im Erbrechtsprozess bedarf es daher nicht nur einer umfassenden Kenntnis der rechtlichen Materie, sondern auch der Erfahrung, um den Prozess auch taktisch so zu führen, dass er letztlich für Sie gewonnen werden kann.

Doch auch vor dem Erbfall muss mit Bedacht überlegt und ausgewählt werden. Denn sobald Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten, sollten Sie fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Es gibt kein “Testament von der Stange”, jeder Fall ist anders.

Formulierungen, die für Sie eindeutig erscheinen, bergen für Juristen zahlreiche Fragen und Probleme. Und es sind Juristen, die den Erbschein bei testamentarischer Erbfolge erteilen oder die später im Erbrechtsprozess über die Erbquote entscheiden.

Es ist nicht eine Frage der Größe des Vermögens, ob Sie ein Testament benötigen. Vielmehr müssen Sie wissen, ob Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten: Dann benötigen Sie ein Testament.

Sie wollen, dass eines Ihrer Kinder möglichst nichts aus Ihrem Nachlass erhält? Auch nicht den Pflichtteil?
Gerade hier gibt es keine „Patentlösung“ und vollständig ausschließen können Sie den Pflichtteil nur unter engen Voraussetzungen. Aber es gibt Wege, so dicht wie rechtlich irgend möglich an Ihr gewünschtes Ziel zu gelangen.

Die meisten Testamente lassen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu und vielfach sind Testamente angreifbar oder anfechtbar - auch notarielle Testamente.

Zögern Sie nicht, anwaltlichen Rat einzuholen, ehe es zu spät ist.

Häufig wird in Testamenten nicht zwischen “vermachen “ und “vererben” unterschieden, obwohl die Unterschiede ganz erheblich sind!

 

 

Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe; er hat lediglich gegen den Erben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Weigert sich der Erbe, muss der Vermächtnisnehmer gerichtlich vorgehen.

 

Die Testamentsvollstreckung ist richtig eingesetzt fast ein Allheilmittel, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.

Bei minderjährigen Erben ist Testamentsvollstreckung geradezu ein “Muss”, aber auch wenn mehrere Erben vorhanden sind und anzunehmen ist, dass beispielsweise aufgrund räumlicher Entfernung der Erben eine Verteilung des Nachlasses nicht problemlos wird erfolgen können.

Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiger Baustein im Rahmen Ihrer persönlichen Nachlassgestaltung. Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person Ihres Vertrauens umfassende Vollmacht, Sie in sämtlichen Bereichen des Lebens zu vertreten. So kann für Sie gehandelt werden, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder bedingt durch einen längeren Auslandsaufenthalt.

 

Eines muss Ihnen jedoch klar sein: Sie begeben sich mit der Vorsorgevollmacht voll und ganz “in die Hände” einer anderen Person. Hier muss unbedingtes Vertrauen bestehen.

 

 

Die bevollmächtigte Person darf zwar nicht “tun und lassen” was sie mag - aber sie kann dies zunächst. Sie ist Ihnen jedoch rechenschaftspflichtig. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte Ihnen im Einzelnen mitteilen und auch belegen muss, wofür er die Vollmacht eingesetzt hat. Wichtig ist, dass auch hier Streit vorgebeugt wird: durch kluge Auswahl der bevollmächtigten Person und durch bedachte Formulierungen der Vorsorgevollmacht und der damit zusammenhängenden Verfügungen.

 

Wenn Sie nicht mehr entscheiden können, was mit Ihrem Geld zu geschehen hat (Vermögenssorge) oder wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, über Ihren Aufenthaltsort zu entscheiden (Personensorge), wird durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag ein Betreuer für Sie eingesetzt. Der Betreuer ist gewissermaßen Ihr ”Vertreter im Recht”. Er ist jedoch nicht selbst für Ihre Pflege, Essen oder ähnliches verantwortlich.

 

 

Das Vormundschaftsgericht bestimmt einen Betreuer - es sei denn, dass Sie durch eine Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens bestimmt haben. Aber selbst wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines Betreuers notwendig werden.

 

 

Sie haben es in der Hand, in einer Betreuungsverfügung zu regeln, wer Ihr Betreuer werden soll - und Sie können auch bestimmen, wer es explizit nicht werden soll.

 

Der Betreuer wird - anders als der Bevollmächtigte - vom Vormundschaftsgericht kontrolliert. Die Kontrolle ist jedoch auf eine Rechenschaftspflicht in größeren Zeitabständen beschränkt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie erfahren möchten, wie Sie hier vorsorgen können.